Urteil schafft Klarheit zur Dawes-Redman-CTG-Analyse von Philips
- Jul 21, 2026
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Kurz zusammengefasst
Philips hat in Deutschland einen juristischen Erfolg in einem Rechtsstreit um eine Technologie zur fetalen Überwachung erzielt.
Das Landgericht Wiesbaden entschied weitgehend zugunsten von Philips und stellte fest, dass mehrere Aussagen der Huntleigh Healthcare GmbH über die Kardiotokografie-Technologie von Philips falsch und irreführend waren.
Das Gericht untersagte der Huntleigh Healthcare GmbH, diese Aussagen weiterhin zu verbreiten, verpflichtete das Unternehmen zu deren Richtigstellung sowie zum Ersatz des entstandenen Schadens. [1]
Hamburg – Royal Philips (NYSE: PHG, AEX: PHIA) ist ein weltweit führendes Gesundheitstechnologieunternehmen und entwickelt und produziert unter anderem CTG-Systeme für die Überwachung von Schwangerschaften. Sowohl die Avalon Fetalmonitore als auch das IntelliSpace Perinatal System ermöglichen eine computergestützte CTG-Analyse nach den Dawes-Redman-Kriterien.
Philips sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, die eigenen CTG-Geräte könnten keine Dawes-Redman-CTG-Analyse durchführen. Die Huntleigh Healthcare GmbH machte geltend, nur Huntleigh führe die authentische Dawes-Redman-CTG-Analyse durch, die alle wesentlichen Kriterien berücksichtige, und verfüge über die einzige validierte Analyse.
Philips hielt diese Aussagen für haltlos und geschäftsschädigend. Nach Auffassung des Unternehmens waren sie zudem geeignet, medizinisches Fachpersonal zu verunsichern. Philips machte deshalb eine Unterlassungsklage beim Landgericht Wiesbaden anhängig.
Das Gericht folgte der Argumentation in nahezu allen Punkten und sprach Philips zudem einen Auskunftsanspruch zu. Die Huntleigh Healthcare GmbH wurde verurteilt, die beanstandeten Aussagen künftig zu unterlassen, seine Kundinnen und Kunden schriftlich über die Richtigstellung zu informieren und Philips den entstandenen Schaden zu ersetzen.
In seiner Entscheidung stellte das Gericht darüber hinaus fest, dass die beanstandeten Aussagen objektiv unwahr und dazu geeignet seien, die angesprochenen Fachkreise irrezuführen sowie das Vertrauen in Philips und seine Produkte in unlauterer Weise zu beeinträchtigen.
Das Urteil [1] schafft Klarheit hinsichtlich der wissenschaftlichen Einordnung der Dawes-Redman-CTG-Analyse und bestätigt, dass die computergestützte CTG-Auswertung von Philips die Anforderungen der S2k-Leitlinie erfüllt. Für Anwenderinnen und Anwender in der Geburtshilfe schafft dies Rechtssicherheit bei der Einordnung der Technologie.
Quellen
- LG Wiesbaden, Az.: 11 O 47/25 (nicht rechtskräftig)