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Kosmetikverordnung (EU-Richtlinie 2011/84/EU)
Aus Gründen des Patientenschutzes wird die Rolle und Funktion der Zahnarztpraxen bei der Durchführung von Zahnaufhellungen gestärkt. Alle Produkte die > 0,1 % bis 6 % Wasserstoffperoxid (H2O2) enthalten, oder daraus freisetzen, dürfen nur noch unter direkter zahnärztlicher Aufsicht angewendet werden. Nach der ersten Anwendung kann das Mittel dann dem Verbraucher überlassen werden. Die Abgabe an Minderjährige ist verboten. Lediglich Produkte die weniger als 0,1 % H2O2 enthalten, sind auch weiterhin frei verkäuflich. Produkte, in denen mehr als 6 % H2O2 enthalten ist, können eine medizinische Zweckbestimmung (Heilbehandlung gemäß Zahnheilkundegesetz) erfüllen und können somit weiterhin als Medizinprodukt in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall sind alle Anwendungszyklen in der Praxis durchzuführen. Somit sind Verfärbungen, die durch Traumata, Erkrankung oder medizinische Behandlungen (Fluorose, Gelbsucht, Tetracycline, Kalzifizierung) entstanden sind, weiterhin behandelbar.
Die Bundeszahnärztekammer zum Thema Sicherheit4
Es ist keine Schädigung des Zahnfleisches zu erwarten, solange alle Anwendungsvorschriften eingehalten werden, die Behandlung also in der Praxis durchgeführt und der Zahnfleischrand durch Gummimanschetten oder Isolationsmittel abgedeckt wird. Lediglich wird von Patienten nach der Aufhellungstherapie unter Umständen eine verstärkte Empfindlichkeit der Zähne beobachtet, die aber durch Fluoridierungsmaßnahmen behoben werden kann. Nach heutigem wissenschaftlichen Stand ergibt sich keine negative Beeinträchtigung der Zahnhartsubstanz, sofern die Anwendungsvorschriften beachtet werden.
Fußnoten 1 Aktuelle Philips Studie. 4 Dr. Dietmar Oesterreich, Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer (2014); http://www.bzaek.de/nc/patienten/patienteninformationen/prophylaxe-zahnerhaltung/zahnaufhellung-bleaching.html?sword_list[0]=bleaching.
2 Flemming, n =1004, 10/2015.
3 NovioData, n=500, 1/2015.
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